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Baustellensicherheit (BauKG)

Planungs- und Baustellenkoordinator

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Beschreibung

laut BauKG seit 01.07.1999 auf allen Baustellen gesetzlich verpflichtend Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, kurz BauKG, regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen auf der Baustelle. Die wichtigsten Kriterien sind: der Bauherr ist alleine für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen verantwortlich, ist er nicht fachkundig, kann er einen qualifizierten Baukoordinator bestellen, dieser übernimmt die Haftung für den Bauherrn, der Baukoordinator ist für die Sicherheit aller ArbeitnehmerInnen zuständig, nicht für den organisatorischen und technischen Ablauf auf der Baustelle. Diese Aufgabe übernimmt der Bauleiter. In der Praxis ist es leider so, dass der Bauherr oft uninformiert ist und meint, dass auf seiner Baustelle nichts passieren kann. Für die Nichteinhaltung des BauKG hat der Gesetzgeber Strafen verordnet, die sich zwischen € 145,00 und € 14.530,00 bewegen. Wird dem Bauherrn bei einem Arbeitsunfall eine Mitschuld nachgewiesen, kann er ebenfalls zur Haftung herangezogen werden. Schadenersatz- und Regressforderungen können für den Bauherrn existenzbedrohend sein. In der Bauarbeitenkoordination laut BauKG unterscheidet man drei Begriffe: Projektleiter Der Projektleiter ist der einzige, der den Bauherren vollständig entlasten kann! Er ist der Stellvertreter des Bauherrn in koordinativen Sicherheitsfragen. Beauftragt der Bauherr einen Projektleiter, so übernimmt dieser die Haftung auf der Baustelle für alle Sicherheitsmaßnahmen. Als Projektleiter kann nur eine fachkundige Person bestellt werden, welche die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt. Er kann die Planungs- und Baustellenkoordination für den Bauherrn selbst übernehmen oder eigene Koordinatoren bestellen. Planungskoordinator Bereits während der Planung hat er dafür zu sorgen, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in die gesamte Planung mit einfließen. Er kann auch für den Bauherrn die Vorankündigung verfassen und an das zuständige Arbeitsinspektorat übermitteln. Weiters ist er laut Gesetz (BauKG) verantwortlich für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) und der Unterlage für spätere Arbeiten (SpA), sowie deren Umsetzung. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen müssen der SiGe-Plan und die SpA enthalten sein, sodass die anbietenden Firmen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in ihren Angeboten


Kontaktangaben

  • Dorf 31, 5205 Schleedorf, Österreich

    0664/ 466 06 44

    office@brandschutzkommissar.at


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